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Allgemeine Bewilligungsbedingungen und -auflagen

  1. Die Förderungsmittel sind so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden. Der Förderungsempfänger hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und die erforderliche Umsicht und Sachkenntnis obwalten zu lassen.
  2. Der Förderungsempfänger hat mit der Durchführung des Vorhabens gemäß dem vorgesehenen Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Annahme der Zusicherung der Förderung zu beginnen, das Vorhaben zügig durchzuführen und es innerhalb der in Betracht kommenden Frist abzuschließen.
  3. Der Förderungsempfänger hat alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder die eine Abänderung gegenüber dem bekannt gegebenen Förderungszweck oder den vereinbarten Auflagen und Bedingungen bedeuten würde, der Geschäftsführung des Fonds zur Förderung des Behindertensports unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Förderungsempfänger hat der Geschäftsführung des Fonds zur Förderung des Behindertensports über die Durchführung des Vorhabens spätestens bis zu dem in der Förderungszusage angeführten Termin zu berichten.
  5. Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des gewährten Förderungsbetrages sind der Geschäftsführung des Fonds zur Förderung des Behindertensports (1200 Wien, Brigittenauer Lände 42) spätestens bis zu dem in der Förderungszusage angeführten Abrechnungstermin Originalbelege (auf den Förderungsempfänger ausgestellt), bestehend aus der Zahlungsgrundlage und dem Zahlungsnachweis, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Förderung stehen, sowie eine entsprechende Aufstellung vorzulegen.
  6. Die Mehrwertsteuer ist nur dann förderbar, wenn der Förderungsempfänger nachweist, dass er diese tatsächlich und endgültig zu tragen hat bzw. nicht vorsteuer-abzugsberechtigt ist.
  7. Der Förderungsempfänger hat Organen oder Beauftragten des FFBS sowie Organen der EU die Überprüfung der Durchführung des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen, wobei über den Zusammenhang das Prüforgan entscheidet.
  8. Der Förderungsempfänger unterwirft sich einer Prüfung der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBI.Nr. 144, in der geltenden Fassung.
  9. Der Förderungsempfänger ist nicht berechtigt, über Ansprüche aus der Förderungsgewährung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.
  10. Der Förderungsempfänger hat die Förderung - unter Vorbehalt der Geltendmachung weiter gehender gesetzlicher Ansprüche - über Aufforderung des FFBS sofort rückzuerstatten, bzw. werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn
    • a) Organe oder Beauftrage des Fonds zur Förderung des Behindertensports über wesentliche Umstände unrichtig und unvollständig unterrichtet worden sind;
    • b) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtslage der Nichtbefolgung enthaltene Mahnung erfolglos geblieben ist;
    • c) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
    • d) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dessen Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels Masse abgelehnt wird;
    • e) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zu einer Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
    • f) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    • g) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;
    • h) die Verfügungsverbote nicht eingehalten wurden;
    • i) die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet wurden;
    • j) von Organen der EU rechtsverbindlich die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird;
    • k) sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, vom Förderungsempfänger nicht eingehalten wurden.

In den Fällen des Abs. a) bis c), f), h), i und k) erfolgt jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, soweit den Förderungsempfänger oder solchen Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages vom Tage der Auszahlung an mit 3 % über dem jeweils geltenden von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr. Trifft den Förderungswerber in den Fällen des Abs. d), e), g) und j) kein Verschulden, erfolgt eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages in der Höhe von 4 % p.a.

    Liegen die o.a. Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen.
     
    Im Falle eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung erfolgt die Verrechnung von Verzugszinsen im Ausmaß von 4 % über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatzes p.a. ab Eintritt des Vollzuges.

   11.   Für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Wien 
          vereinbart.
   12.   Die rechtliche Grundlage für diese "Allgemeinen Bewilligungsbedingungen und -auflagen" ist das Bundes-
          Sportförderungsgesetz i.d.g.F."

 

Förderungsmittel können allenfalls nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn der Förderungsempfänger davor gewährte Förderungsmittel bei Fälligkeit des Nachweises ordnungsgemäß abgerechnet hat.

Der förderungsempfäger verpflichtet sich, das Logo des Fonds zur Förderung des Behindertensports im Rahmen des geförderten Projektes zu verwenden.

 

Allgemeine Bewilligungsbedingungen