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Geschäftsordnung

  1. Geschäftsführung
    1. Die Leitung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
    2. Die Geschäftsführung des Fonds wird von einem/einer GeschäftsführerIn wahrgenommen, der/die auf Vorschlag des Österreichischen Behindertensportverbandes vom Kuratorium bestellt wird.
    3. Die administrativen Angelegenheiten des Fonds werden vom Österreichischen Behindertensportverband entsprechend der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung wahrgenommen.
    4. Die/Der GeschäftsführerIn hat die Tätigkeit unter Einhaltung bestehender Gesetze, der Vereinsstatuten sowie der Kuratoriumsbeschlüsse durchzuführen. Die/Der GeschäftsführerIn ist dem Kuratorium verantwortlich, an dessen Weisungen gebunden und jederzeit zur Auskunftserteilung und zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Bücher verpflichtet. Die/Der GeschäftsführerIn hat bei Ausübung ihrer/seiner Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.
    5. Die/Der GeschäftsführerIn nimmt an allen Sitzungen des Förderbeirates und des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
    6. Zu den administrativen Aufgaben d. GeschäftsführerIn zählen darüber hinaus insbesonders die Führung der laufenden Geschäfte:
      • Vorbereitung der Sitzungen des Förderbeirates und des Kuratoriums sowie Erstellung der jeweiligen Tagesordnung und Führung der Sitzungsprotokolle.
      • Durchführung und Umsetzung der vom Vorstand  gefassten Beschlüsse bzw. Erledigung sämtlicher operativen Tätigkeiten des Fonds.
      • Erarbeitung von Vorschlägen an den Förderbeirat und an das Kuratorium  sowie Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Fondsorgane.
      • Vorlage des Rechnungsabschlusses und Darstellung des Fondsvermögens.
  2. Finanzgebarung
    1. Die/Der GeschäftsführerIn hat jeweils bis Ende Februar eines jeden Jahres gemäß § 32 Abs. 3 des Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 3 der Satzungen den Rechnungsabschluss per 31.12. des vorangegangenen Jahres  an das Kuratorium zu übermitteln. Dieser Rechnungsabschluss ist dem Kuratorium nach Abschluss der Prüfung durch die RechnungsprüferInnen gemäß § 15 der Satzungen so zeitgerecht vorzulegen um eine Beschlussfassung im Kuratorium vor der gemäß § 32 Abs. 3 des Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 3 der Satzungen bis Ende Juni vorgesehen Vorlage an die Fondsbehörde und das Bundeskanzleramt erfolgen kann.
    2. Im Rechnungsabschluss sind sämtliche Ein- und Ausgaben nachvollziehbar darzustellen.
    3. Die/Der GeschäftsführerIn hat dafür Sorge zu tragen, dass auch alle sonstigen Nachweise, Mitteilungen und Berichte gegenüber der Aufsichtsbehörde zeitgerecht vorgelegt werden.
    4. Vorsitzenden/vom stellvertretenden Vorsitzenden, sowie durch d. GeschäftsführerIn entsprechend der jeweiligen Geschäftsordnung vertreten.
    5. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind, soweit in den Satzungen des Fonds zur Förderung des Behindertensports (FFBS) nichts anderes bestimmt ist, zwei Unterschriften erforderlich: die der/des Vorsitzende(n) des Kuratoriums (bzw. d. stellvertretenden Vorsitzenden) und die v. d. GeschäftsführerIn.
    6. Bis zu einer Betragsgrenze von € 4.000,-- genügt jedoch bei Eingehen von Verbindlichkeiten, bei Veräußerung von Fondsvermögen sowie bei der Abwicklung  von Förderungen die Unterschrift d. GeschäftsführerIn.
    7. Das Kuratorium kann die/den GeschäftsführerIn zur Abwicklung von Förderungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien und der Beschlüsse des Kuratoriums in einer den Betrag von € 4.000,-- übersteigenden Summe ermächtigen.
    8. Die/Der GeschäftsführerIn kann sich im Zuge der Projektabrechnung im Bedarfsfall der Rechnungsprüfer des Fonds bedienen. Darüber hinaus kann die/der GeschäftsführerIn im Einzelfall nach Zustimmung des Kuratoriums einen externen Prüfer beauftragen.
  3. Förderbeirat 
    1. Mit dem von FFBS bereitgestellten und durch die/den jeweilige/n AntragstellerIn korrekt ausgefüllten Formular "Förderungsantrag" erfolgt die elektronische Antragstellung durch den unterstützenden Verband (verbandseigene E-Mailadresse) beim FFBS. Überprüfung hinsichtlich Einhaltung der formalen Voraussetzungen für eine Antragstellung (eventuell Nachbesserung) erfolgt durch die Geschäftsführung (GF).
    2. Der Förderbeirat (FB) tagt grundsätzlich 4x jährlich; aus administrativ-technischen Gründen wären die so genannten Quartalssitzungen idealer Weise um den Monatswechsel Februar/März, Mai/Juni, August/September und November/Dezember durchzuführen.
    3. Die/Der GeschäftsführerIn hat nach vorheriger Absprache mit den Förderbeiratsmitglieder spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Quartalssitzung eine Einladung mit Tagesordnung an alle Gremiumsmitglieder zu senden.
    4. Der Förderbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der/vom Vorsitzenden des FB festzustellen.
    5. Der Förderbeirat fasst seine Beschlüsse - sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes an andere Mitglieder ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
    6. Annahmeschluss von Förderungsanträgen ist 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung; nachträglich einlaufende Anträge werden der nächstfolgenden FB-Sitzung zugeordnet.
    7. Die/Der GeschäftsführerIn hat spätestens eine Woche vor jeder Quartalssitzung die rechtzeitig eingelangten Projektanträge allen Gremiumsmitglieder zu übersenden.
    8. Im Rahmen der beratenden Quartalssitzungen des Förderbeirates fällt dieser, unter Einbeziehung der Förderrichtlinien und allfälliger Stellungnahmen, die Entscheidung über eine Förderempfehlung an das Kuratorium.
    9. Die/Der GeschäftsführerIn hat diesbezüglich umgehend ein Protokoll zur Quartalssitzung anzufertigen; gegebenenfalls ist ein Rundlaufverfahren zur Genehmigung, von im Rahmen der Sitzung noch nicht entschiedener Projekte, einzuleiten.
    10. Nach kurzfristigem Genehmigungsverfahren hinsichtlich des Protokolls, hat Die/Der GeschäftsführerIn das Protokoll und die entsprechenden Förderempfehlungen dem Kuratorium des FFBS zur Entscheidung zu übermitteln.

 

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