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Statuten des Fonds zur Förderung des Behindertensports (FFBS) aufgrund der Erträge aus der Rubbellosaktion für den Behindertensport

 
Präambel

Aus dem Erlös einer von den Österreichischen Lotterien für den Behindertensport durchgeführten Rubbellosaktion hat das Bundesministerium für Finanzen dem für Belange der Sportförderung zuständigen Bundesministerium zwecks Förderung des Behindertensports einen Betrag von EUR 727.000,- zur Verfügung gestellt. In den Jahren 2003 und 2004 werden weitere Zuwendungen in jeweils gleicher Höhe erfolgen. Mit Erklärung vom 11. November 2002 hat der Bund, vertreten durch die Frau Vizekanzler und Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport, die genannten Beträge zur Errichtung des Fonds zur Förderung des Behindertensports unwiderruflich gewidmet. Die Errichtung des Fonds wurde vom Amt der Wiener Landesregierung als Fondsbehörde mit Bescheid vom 19. November 2002, MA62-II/295/02 für zulässig erklärt. 

§ 1 - Name, Rechtsform, Wirkungsbereich und Sitz des Fonds
  1. Der Fonds führt den Namen "Fonds zur Förderung des Behindertensports" (im folgenden "Fonds" genannt).
  2. Der Fonds ist gemeinnützig und hat Rechtspersönlichkeit. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich. Das Erzielen von Gewinnen wird nicht angestrebt.
  3. Der Sitz des Fonds ist in Wien.
§ 2 - Zweck des Fonds

Der Fonds hat folgende gemeinnützige Zwecke:

  1. Entwicklung des Behindertensports in Österreich durch gezielte Projektförderungen sowohl für den Bereich der SportlerInnen mit Körper- und Sinnesbehinderungen, als auch mit geistigen Behinderungen.
  2. Die Unterstützung von Projekten des Behindertensports für besondere Aufwendungen, die im Rahmen der statutarischen Tätigkeit des Förderungswerbers durchgeführt werden müssen, aber mit außerordentlichem finanziellen Aufwand verbunden sind (z.B. Weltmeisterschaften in Übersee, überdurchschnittliche Zahl qualifizierter SportlerInnen, erhöhter Betreuungsaufwand).
  3. Förderung eines adäquaten Umfeldes leistungssportlicher Begleitung und Betreuung der TeilnehmerInnen am Behinderten-Leistungssport sowie von Maßnahmen zur Gleichstellung der Paralympics mit den Olympischen Spielen (Ausrüstung, Stellenwert, etc.). 
  4. Durchführung von besonderen Förderungsmaßnahmen für den Behinderten-Frauen-sport
  5. Mitfinanzierung von wissenschaftlichen Projekten und Forschungsvorhaben, die der Entwicklung des Behindertensports dienen.
  6. Förderung von Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung zur besseren Qualifizierung von FunktionärInnen und MitarbeiterInnen für den österr. Behindertensport.
  7. Durchführung von Projekten, die der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit im Behindertensport dienen. 
§ 3 - Mittel des Fonds

Die Mittel des Fonds setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Dem Fonds ist mit unwiderruflicher Erklärung des Fondsgründers ein Vermögen von insgesamt € 2,181.000 gewidmet.
  2. Die erste Dotation erfolgte im Jänner 2003 (aus Budgetmitteln des Jahres 2002) in der Höhe von € 727.000.
  3. Die zweite und dritte Dotation in Höhe von je € 727.000 erfolgt jeweils bis Ende 2003 bzw. bis Ende 2004.
  4. Allfällige weitere Beiträge des Bundes bzw. anderer öffentlicher und privater Körperschaften sowie sonstiger öffentlicher und privater Stellen.
  5. Freiwillige Zuwendungen von materiellen und immateriellen Werten, insbesondere von Geld, Gütern, Dienstleistungen, Rechten etc..
  6. Eventuelle Rückflüsse aus Förderungen.
  7. Erträge aus dem Vermögen des Fonds.
§ 4 - Verwendung der Fondsmittel

Die Mittel des Fonds sind ausschließlich zur Erfüllung des Fondszwecks und der damit zusammenhängenden administrativen Aufwendungen zu verwenden.

§ 5 - Förderungsrichtlinien

Der Fonds hat Förderungsrichtlinien unter Berücksichtigung des Bundes-Sportförde-rungsgesetzes BGBl. 2/1970 in der geltenden Fassung zu erlassen, in denen insbesondere folgendes zu regeln ist:

  1. Festlegung der näheren Bedingungen für Förderanträge.
  2. Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist.
  3. Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Fall der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat.
  4. Vorgabe von Qualitäts- und Effizienzmaßstäben für Förderungsmaßnahmen.
  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Evaluierung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen.
  6. Regelungen betr. die Antragstellung für Förderungen, Erstellung eines Förderungsansuchens und für die Gestaltung von Förderungsansuchen.
§ 6 - Gewährung von Förderungen
  1. Förderungen werden über Antrag natürlichen und juristischen Personen gewährt. Der Antrag ist bei der Geschäftsführung einzubringen.
  2. Es ist ein Förderbeirat einzurichten, dem jedenfalls zwei Vertreter des für den Sport zuständigen Bundesministeriums und des Österr. Behindertensportverbandes angehören. Das für den Sport zuständige Bundesministerium und der Österr. Behindertensportverband haben jeweils das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Beirates. Die Bestellung erfolgt durch das Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren.
  3. Förderungswerber haben sich zu verpflichten, die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln zuzulassen und nicht widmungsgemäß verwendete Mittel zurückzuerstatten. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 4 - 7 des Bundessportförderungsgesetzes (BGBl. 2/1970) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden. 
§ 7 - Organe des Fonds

Die Organe des Fonds sind:

  • Das Kuratorium (§§ 8-10)
  • Der Förderbeirat (§ 11)
  • Die Geschäftsführung (§§ 12 und 13)
  • Die RechnungsprüferInnen (§ 15)
§ 8 - Das Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus 6 Mitgliedern. Der Vorsitzende/die Vorsitzende sowie 2 weitere Mitglieder werden vom für den Sport zuständigen Bundesminister, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie weitere 2 Mitglieder werden seitens des Österr. Behindertensportverbandes entsandt.
  2. Die Funktionsperiode ist mit 4 Jahren festgelegt. Die Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.  
  3. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums und die Betrauung mit den in Ziffer 3 angeführten Funktionen erfolgt gemäß § 29 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl Nr. 11/1975, durch die Fondsbehörde.
  4. Das für den Sport zuständige Bundesministerium schlägt den Vorsitzenden, der Österr. Behindertensportverband den Vorsitzenden-Stellvertreter des Kuratoriums aus dem Kreis der bestellten Kuratoriumsmitglieder vor. Weiters bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des für den Sport zuständigen Bundesministeriums sowie des Österr. Behindertensportverbandes je zwei Mitglieder für den Förderbeirat und je einen Rechnungsprüfer auf die Dauer der Funktionsperiode.
  5. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft im Kuratorium durch Tod, Verzicht und Abberufung. Die Abberufung kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Solche schwerwiegende Gründe sind insbesondere fondschädigendes Verhalten oder wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Sitzungen des Kuratoriums.
  6. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat unverzüglich eine entsprechende Nachbestellung für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.
§ 9 - Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium ist von der/vom Vorsitzenden nach Bedarf - jedenfalls aber zweimal im Jahr - einzuberufen. Die Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn es von wenigstens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen hat die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu enthalten. Die Einberufung der Sitzung aufgrund eines solchen Verlangens hat möglichst innerhalb von vier Wochen nach dessen Einlangen bei der/beim Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. Die Einladung ergeht schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder des Kuratoriums und hat Zeit und Ort sowie die vorläufige Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Sitzungstermin bei der/beim Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einbringen.
  4. Die vorläufige Tagesordnung bedarf des Beschlusses des Kuratoriums, der unmittelbar nach Feststellung der Beschlussfähigkeit herbeizuführen ist.
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine neuerliche Kuratoriumssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit gegeben. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der/vom Vorsitzenden des Kuratoriums festzustellen.
  6. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse - sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Mitglieder ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Bekanntmachungen des Fonds können wahlweise in geeignet erscheinenden Medien (Printmedien, Homepage, etc.) erfolgen.
§ 10 - Aufgaben des Kuratoriums

Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin.
  2. Bestellung der Mitglieder des Förderbeirates.
  3. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des Kuratoriums und der Geschäftsführung sowie einer Finanzgeschäftsordnung (§ 14).
  4. das Vorschlagsrecht zu Richtlinien und Schwerpunkten für die Tätigkeit des Fonds sowie Genehmigung der Förderungsrichtlinien.
  5. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsführung.
  6. die Beschlussfassung über die einzelnen Förderungsmaßnahmen.
  7. die Weiterleitung des Rechnungsabschlusses an die Fondsbehörde.
  8. die Beschlussfassung über eine Änderung der Fondssatzung und Weiterleitung der Änderung an die Fondsbehörde zur Genehmigung.
  9. die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Auflösung des Fonds.
§ 11 - Förderbeirat
  1. Der Förderbeirat besteht aus 4 Mitgliedern, die vom Kuratorium gewählt werden.
  2. Der Förderbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  3. Die Bestimmungen des § 8, Pkt. 5 und 6 gelten für den Förderbeirat sinngemäß.
  4. Für spezielle Fachfragen kann der Förderbeirat Experten im Einzelfall zuziehen.
  5. Der Förderbeirat hat die Aufgabe, Förderempfehlungen an das Kuratorium aufgrund der eingereichten Anträge und im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen Förderrichtlinien auszuarbeiten.
  6. Der Förderbeirat hat eine Geschäftsordnung für seine Tätigkeit zu erstellen, die die Regeln für die formale Abwicklung der Aufgabenerfüllung des Beirates festschreibt.
  7. Die Funktionsperiode des Beirates beträgt 4 Jahre.
§ 12 - Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung des Fonds wird von einem/einer GeschäftsführerIn wahrgenommen, der/die auf Vorschlag des Österreichischen Behindertensport-verbandes vom Kuratorium bestellt wird.
  2. Die administrativen Angelegenheiten des Fonds werden vom Österr. Behinderten-sportverband entsprechend der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung wahrgenommen. 
§ 13 - Aufgaben der Geschäftsführung
  1. Zur Besorgung aller nicht anderen Organen vorbehaltenen Aufgaben des Fonds ist die Geschäftsführung berufen. Dies sind insbesondere:
    • a) die Verwaltung des Fondsvermögens
    • b) die Darstellung des Fondsvermögens für das kommende Geschäftsjahr und des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie deren Vorlage an das Kuratorium. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium von den Rechnungsprüfern zu begutachten;
    • c) die alljährliche Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an das Kuratorium
    • d) Aufbereitung der Vorschläge des Förderbeirates (§ 11, Pkt.2) für Einzelförde-rungen zur Beschlussfassung an das Kuratorium
  2. Die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 14 - Vertretung und Zeichnungsbefugnis
  1. Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie durch den Geschäftsführer entsprechend der jeweiligen Geschäftsordnungen vertreten.
  2. Zur rechtverbindlichen Zeichnung sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zwei Unterschriften erforderlich: die des Vorsitzenden des Kuratoriums (bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden) und die des Geschäftsführers.
  3. Bis zu einer Betragsgrenze EUR 4.000,-- genügt jedoch bei Eingehen von Verbindlichkeiten, bei Veräußerungen von Fondsvermögen sowie bei der Abwicklung von Förderungen die Unterschrift des Geschäftsführers.
  4. Das Kuratorium kann den Geschäftsführer zur Abwicklung von Förderungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien und der Beschlüsse des Kuratoriums in einer den Betrag von EUR 4.000,-- übersteigenden Höhe ermächtigen.  
§ 15 - Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden gemäß § 8,Absatz 4 auf Vorschlag des für den Sport zuständigen Bundesministeriums sowie des Österreichischen Behindernsportverbandes auf die Dauer der Funktionsperiode des Kuratoriums bestellt. Sie haben die Aufgabe, die laufende  Gebarung des Fonds sowie den Rechnungsabschluss zu überprüfen und dem Kuratorium zu berichten. Sie haben jedenfalls vor Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss einen Bericht dem Kuratorium vorzulegen.

§ 16 - Kostenersatz und Entschädigungen

Die Tätigkeit der Mitglieder der Fondsorgane ist ehrenamtlich. Soweit den Mitgliedern Barauslagen erwachsen, sind ihnen diese zu ersetzen.

Für die administrative Tätigkeit erhält der Österr. Behindertensportverband eine angemessene Entschädigung im Wege einer Pauschalvergütung. Diese beträgt 5 % der Fondsleistung im Jahr. Die Fondsleistung ist die Gesamtsumme der ausbezahlten Einzelförderungen im jeweiligen Jahr.   

§ 17 - Änderung der Fondssatzung 

Änderungen der Fondssatzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, sie unterliegen der fondsbehördlichen Genehmigung.

§ 18 - Rechnungslegung 

Der Fondsbehörde ist gemäß § 32 Abs. 3 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz jeweils bis Ende Juni eines jeden Jahres ein Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen, der den Bestimmungen des § 14 dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat.

Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde.

§ 19 - Auflösung des Fonds

Bei Auflösung des Fonds fällt das vorhandene Fondsvermögen dem Bund unter der Bedingung zu, dass es ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet wird.

 

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